Hausordnung des BSZ 1 Leipzig
0 Präambel
Das Berufliche Schulzentrum 1 versteht sich als ein Raum des Lernens, der Vielfalt und des respektvollen Miteinanders. Unsere Schule ist nicht nur ein Platz für Bildung, sondern auch ein Ort, an dem Werte gelebt und vermittelt werden.
Wir stehen für ein offenes und demokratisches Schulklima und setzen uns für ein Umfeld ein, in dem sich alle Mitglieder der Schulgemeinschaft respektiert und sicher fühlen können.
Als Teil der europäischen Bildungsgemeinschaft bekennen wir uns ausdrücklich zu Europa und den Werten der Europäischen Union, wie sie in der Charta der Grundrechte der Euro-päischen Union und in den Verträgen der EU verankert sind. Diese Werte umfassen die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit und die Wahrung der Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit. Das Berufliche Schulzentrum 1 ist ein Ort, an dem diese Grundsätze bewusst gelebt, vermittelt und erfahrbar gemacht werden. Wir fühlen uns den Idealen eines vereinten Europas verpflichtet, das auf Frieden, Solidarität, Toleranz und Vielfalt aufbaut. Wir sehen Europa nicht nur als einen geografischen Raum, sondern als ein gemeinsames Projekt von Nationen, Kulturen und Individuen, die gemeinsam an einer gerechten, nachhaltigen und weltoffenen Zukunft arbeiten. Grenzüberschreitendes Verständnis, gemeinsame Verantwortung und die Wertschätzung kulturel-ler Vielfalt in Europa und darüber hinaus sind für uns ein wichtiges Fundament unserer Schulkultur. Insbesondere fördern wir aktiv den Dialog zwischen verschiedenen Kulturen und Nationen und betrachten die Europäische Union als Garant für diese grenzübergreifende Zusammenarbeit.
Jede Form menschenverachtender Gesinnung hat an unserer Schule keinen Platz. Wir lehnen jede Handlung und Haltung, die antisemitisch, extremistisch, fremdenfeindlich, homophob, nationalsozialistisch, rassistisch, sexistisch oder in irgendeiner Weise diskriminierend ist, entschieden ab. Es ist unsere gemeinsame Verantwortung, solchen Tendenzen keinen Raum zu geben und konsequent für Gleichwertigkeit und Würde einzutreten.
Die gesamte Schulgemeinschaft trägt dazu bei, ein Schulklima zu schaffen, das von Toleranz, Wertschätzung und Offenheit geprägt ist. Gegenseitiger Respekt, Hilfsbereitschaft und Verständnis füreinander sind Grundlagen unseres täglichen Umgangs miteinander. Jeder Mensch ist mit seinen individuellen Fähigkeiten, seiner Herkunft und seiner Lebensweise eine Bereicherung für unsere Gemeinschaft.
Wir gehen achtsam und sorgsam mit uns selbst, mit anderen und mit unserer Umgebung um, ob es sich um Räume, Materialien oder unsere Umwelt handelt.
Konflikte lösen wir gewaltfrei, wertschätzend und durch den Dialog.
Die Regeln dieser Hausordnung sollen uns auf diesem Weg begleiten und unterstützen. Sie sind Ausdruck dessen, wie wir miteinander umgehen wollen und was uns als Schulgemeinschaft ausmacht.
Wir sehen es als unsere gemeinsame Aufgabe, in der Zusammenarbeit und im täglichen Miteinander die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes sowie die Werte der Europäischen Union zu verteidigen und zu leben.
Gemeinsam tragen wir als Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Mitarbeitende und alle weiteren an der Schule Beteiligten dazu bei, dass unser BSZ ein Ort bleibt, der nicht nur auf Leistung, sondern auch auf Menschlichkeit, Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung baut.
Wir sind überzeugt: Erfolg entsteht in einem Klima der gegenseitigen Achtung – und dafür stehen wir als Schulgemeinschaft ein.
Die Hausordnung dient zudem der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und geregelten Schul- und Unterrichtsablaufs. Alle Lernenden, Lehrkräfte, Mitarbeiter und Besucher achten die Bestimmungen der Hausordnung, um Schäden an Personen, Räumen und Gegenständen zu vermeiden.
Grundlagen der Hausordnung sind das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Freistaates Sachsen, das Schulgesetz des Freistaates Sachsen (Sächs-SchulG), die Schulordnungen für die Schularten der berufsbildenden Schulen in Sachsen (BSO, FOSO, BGySO), die Schulbesuchsordnung (SBO), das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz (SächsNSG) sowie das Cannabisgesetz (CanG) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Hausrecht besitzt der Schulleiter, in dessen Abwesenheit der stellvertretende Schulleiter oder die Fachleiter. Alle Lehrkräfte, Mitarbeiter der Verwaltung und Hausmeister üben das Hausrecht im Auftrag des Schulleiters aus. Sie sind verpflichtet und berechtigt, die Hausordnung jederzeit durchzusetzen.
Im Interesse einer besseren Verständlichkeit werden im Folgenden Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende als Lernende, Lehrerinnen und Lehrer als Lehrende bzw. Lehrkräfte bezeichnet oder es wird das generische Maskulinum verwendet.
1 Durchführung des Unterrichts
- 1.1 SCHULZEIT
Die Schulzeit gilt für alle Lernenden des BSZ 1. Für Auszubildende ist die Schulzeit zugleich Arbeitszeit, für die sie vom Arbeitgeber freigestellt werden. Alle Lernenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen verpflichtet und haben mit allen für den Unterricht notwendigen Arbeitsmaterialien und -unterlagen zu erscheinen. - 1.2 UNTERRICHTSZEITEN
Die Unterrichtszeiten sind in der Anlage 1 der Hausordnung verbindlich festgelegt. Alle Lehrkräfte und Lernenden sind zur Einhaltung der Unterrichtszeiten verpflichtet. Die Lernenden sind verpflichtet, sich mit den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten über Vertretungs- bzw. Ausfallstunden zu informieren. - 1.3 UNTERRICHTSBEGINN UND -ENDE
Lernende und Lehrende erscheinen rechtzeitig zum Unterricht. Nach dem Vorklingeln (5 Minuten vor Beginn des Unterrichts) begeben sich Lernende und Lehrende in die Unter-richtsräume, sodass der Unterricht pünktlich beginnen kann. Sollte eine Lehrkraft zu Stundenbeginn noch nicht anwesend sein, hat sich die Klasse ruhig zu verhalten. Nach 10 Minuten informiert der Klassen- bzw. Kurssprecher oder ein Vertreter der Klasse die Schulverwaltung. Am Ende der letzten Unterrichtsstunde im jeweiligen Raum sind alle Stühle von der Klasse hochzustellen sowie die Fenster zu schließen. - 1.4 VERSPÄTETES ERSCHEINEN ZUM UNTERRICHT
Nach Unterrichtsbeginn dürfen zu spät kommende Lernende den Unterrichtsraum in der Regel nicht mehr betreten, die Entscheidung darüber trifft die unterrichtende Lehrkraft. Der Klassenlehrer/Tutor bzw. sein Stellvertreter trifft die Entscheidung über die Beurteilung einer Entschuldigung. Lernende haben den „Erfassungsbogen – Verspätung“ auszufüllen und dem Klassenlehrer/Tutor bzw. seinem Stellvertreter abzugeben. - 1.5 BEURLAUBUNGEN
Lernende können nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Beurlaubungen vom (Berufsschul-) Unterricht sind durch den Ausbildungsbetrieb bzw. den Lernenden rechtzeitig (in der Regel 10 Schultage im Voraus) schriftlich zu beantragen und werden entsprechend den gesetzlichen Regelungen (SBO §§ 3, 4, 5) entschieden. Dafür sind die entsprechenden Formulare a.) „Beurlaubung aus persönlichen Gründen“ bzw. b.) „Beurlaubung aus betrieblichen Gründen“ (nur für Auszubildende) zu nutzen, die im „Schulhof“ in LernSax hinterlegt sind. Durch Beurlaubungen versäumter Unterrichtsstoff ist unverzüglich selbstständig nachzuarbeiten. Erholungsurlaub kann nur in den unterrichtsfreien Zeiten des Schuljahres genommen werden. - 1.6 VERHALTEN BEI VERHINDERUNG
Ist ein Lernender durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich anzuzeigen.
Die Mitteilung erfolgt über LernSax per E-Mail oder persönlich an den Klassenlehrer/Tutor und den jeweiligen Stellvertreter. Lernende mit Ausbildungsbetrieb (duale Klassen - Berufsschulklassen) setzen diesen ebenfalls unverzüglich in Kenntnis.
Bei plötzlich auftretenden Erkrankungen, Unfällen oder körperlichem Unwohlsein während des Schulbesuchs ist in jedem Fall eine Lehrkraft zu informieren, diese dokumentiert die Verhinderung. Unfälle sind im Unfallbuch (Schulverwaltung) einzutragen.
Regelungen bei Erkrankung:
Durch Krankheit/Verhinderung versäumter Unterrichtsstoff ist unverzüglich selbstständig nachzuarbeiten.
Die Teilnahme am Unterricht bzw. an Leistungsermittlungen während einer Krankheit/Verhinderung ist in der Regel nicht möglich.
a) Regelung für duale Klassen (Berufsschulklassen) und Berufsschulpflichterfüllung (BPE):
Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist dem Klassenlehrer und Stellvertreter eine Kopie der dem Ausbildenden/Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ärztliche Bescheinigung) per LernSax zuzusenden. Als BSZ sind wir nicht in den Prozess der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ausbildungsbetriebe eingebunden und deshalb auf den direkten Nachweis durch den Auszubildenden uns gegenüber angewiesen. Alternativ kann das Ausbildungsunternehmen dem Klassenlehrer und Stellvertreter mitteilen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bei einer Erkrankung von weniger als 2 Tagen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Bestätigung, dass die zwei Tage ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Ausbilder entschuldigt werden, vorzulegen.
b) Regelung Vollzeitklassen (FOS, BGy, VKA, BVJ, BGJ):
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Für alle Lernenden gilt grundsätzlich: Bei häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen zusätzlich die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen.
Für den Sportunterricht gelten besondere Festlegungen, über die die Sportlehrkräfte, gemäß den Festlegungen in der Fachkonferenz, die Lernenden separat belehren.
Nicht akut bedingte ärztliche Besuche sollen außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. Bei langfristig geplanten fachärztlichen Besuchen, die nicht außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden können, müssen der Klassenlehrer/Tutor und sein Stellvertreter vorher informiert werden. Das Formular „Beurlaubung aus persönlichen Gründen“ ist dafür zu verwenden. Nach dem ärztlichen Besuch ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
Liegen weder Beurlaubung, Befreiung, Entschuldigung noch bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vor, fehlen Lernende unentschuldigt. Unentschuldigte Fehlzeiten werden bei Lernenden der dualen Klassen dem Ausbildungsbetrieb, bei Lernenden der Vollzeitklassen ggf. dem BAföG-Amt, bei berufsschulpflichtigen Lernenden dem Ordnungsamt, bei Minderjährigen darüber hinaus auch den Personensorgeberechtigten gemeldet und haben Erziehungs- bzw. Ordnungsmaßnahmen nach § 39 bzw. Maßnahmen nach § 61 SächSchulG zur Folge. Verantwortlich für die Erfassung der Fehlstunden bzw. Fehltage und die Informationsweitergabe ist der Klassenlehrer/Tutor bzw. Stellvertreter. - 1.7 VERHALTEN BEI BEENDIGUNG DER AUSBILDUNG AM BSZ 1
Bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung muss eine schriftliche Abmeldung durch die anmeldenden Personen erfolgen. Es ist eine Begründung anzugeben.
2 Organisation des Unterrichts
- 2.1 SITZORDNUNG
Der Klassenlehrer/Tutor kann eine Sitzordnung festlegen. Individuelle Veränderungen können die Fachlehrer in ihrem Unterricht vornehmen. - 2.2 FACHUNTERRICHTSRAUMORDNUNG, SPORT
Für alle Fachunterrichtsräume besteht eine Benutzerordnung, die von allen Nutzern zu beachten ist. Die Lernenden werden durch die im Fachunterrichtsraum unterrichtenden Lehrkräfte belehrt. Für den Sportunterricht gelten besondere Festlegungen, über die die Lernenden gesondert durch die Sportlehrkräfte belehrt werden. - 2.3 MOBILE ENDGERÄTE/UNTERRICHTSFREMDE MATERIALIEN
Private mobile Endgeräte und weitere kommunikations- und internetfähige Geräte, Abspiel- und Aufnahmegeräte jeglicher Art u. Ä. sind im Unterricht grundsätzlich abge-schaltet in der Schultasche zu verwahren. Der Fachlehrer entscheidet über die Verwendung. Bei Leistungskontrollen werden Zuwiderhandlungen als Täuschungsversuch ge-wertet. Unterrichtsfremde Materialien jeglicher Art verbleiben im Unterricht in der Schultasche. Das Aufladen nichtschulischer elektronischer Geräte jeglicher Art durch das Stromnetz der Schule ist untersagt. - 2.4 VERSÄUMNIS VON LEISTUNGSNACHWEISEN
Lernende sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Ende der entschuldigten Fehlzeit beim Fachlehrer zur Vereinbarung eines Nachschreibetermins zu melden. Der Fachlehrer bestimmt, ob und in welchem Umfang der versäumte Leistungsnachweis nachgeholt werden muss. Die Festlegungen unter 1.6 sind zu berücksichtigen. - 2.5 LERNSAX ALS SCHULISCHE KOMMUNIKATIONSPLATTFORM
Für alle Lernenden wird zu Beginn des Schulbesuchs am BSZ 1 ein Zugang zur schulspezifischen digitalen Lern- und Kommunikationsplattform LernSax eingerichtet. LernSax dient der zentralen Verteilung bzw. dem Austausch von Informationen zwischen Lehrenden und Lernenden. Die Kommunikation ist auf schulische Sachverhalte und das notwendige Maß zu beschränken. Die Lernenden überprüfen ihren Account regelmäßig – an den Schultagen täglich – auf neue Inhalte.
3 Ordnung und Sicherheit auf dem Schulgelände und im Schulhaus
- 3.1 RAUCHEN/UMGANG MIT OFFENEM FEUER
Rauchen ist im gesamten Schulgebäude untersagt. Das Rauchen in den Außenbereichen der Schule ist nur in der jeweils ausgewiesenen Raucherzone für volljährige Personen erlaubt. Die Raucher haben die vorhandenen Abfallbehälter in der Raucherzone zu nutzen. Raucherzonen sind: Schulhof Crednerstraße (Südseite); Schulhof Dachsstraße (Ostseite). Dies gilt auch für E-Zigaretten und Ersatzprodukte jeglicher Art. Der Umgang mit offenem Feuer ist im gesamten Schulgebäude verboten. - 3.2 ANGEMESSENES ERSCHEINUNGSBILD
Das BSZ 1 ist ein öffentlicher Ort und daher haben Lernende grundsätzlich das Recht, frei über die Wahl ihrer Kleidung zu entscheiden. Wichtig bei der Auswahl ist, dass sie einem öffentlichen Ort angemessen ist und niemand anderes damit irritiert oder brüskiert wird. - 3.3 ORDNUNG, VERHALTEN UND SAUBERKEIT
Auf Sauberkeit und Ordnung im Schulhaus und im Schulgelände ist zu achten. Alle Bereiche des Schulgebäudes und des Schulgeländes sind in ordentlichem Zustand zu verlassen. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Verantwortlich für Ordnung und Sauberkeit in den Unterrichtsräumen ist der festgelegte Ordnungsdienst und die unterrichtende Lehrkraft. Dabei sind folgende Aufgaben zu erfüllen: Die Stühle sind nach der letzten Unterrichtsstunde hochzustellen. Alle Abfälle sind generell zu entfernen. Die Türen und Fenster sind beim Verlassen des Raumes zu schließen, das Licht auszuschalten und elektrische Geräte (außer Computertechnik) sind vom Netz zu trennen. Schäden aller Art sind unverzüglich den Lehrkräften bzw. der Schulverwaltung anzuzeigen. Alle Lehrenden und Lernenden verhalten sich entsprechend den in der Präambel aufgeführten Grundsätzen. Ballspiele sind auf dem Schulgelände aus versicherungstechnischen Gründen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen möglich. - 3.4 ESSEN UND TRINKEN
Der Verzehr von Lebensmitteln ist in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts grundsätzlich nicht gestattet. Das Mitnehmen von offenen warmen Speisen in die Unterrichtsräume ist nicht erlaubt. Speisen und Snacks sind während des Unterrichts in der Schultasche aufzubewahren. Über den Konsum von Getränken während des Unterrichts entscheidet der Fachlehrer. In Fachunterrichtsräumen mit Computertechnik sowie in den Fachunterrichtsräumen für Biologie, Chemie und Physik ist der Verzehr von Lebensmitteln und der Konsum von Getränken jeglicher Art grundsätzlich untersagt. - 3.5 VERLASSEN DES SCHULGELÄNDES
Das Verlassen des Schulgeländes in den Pausen und Freistunden ist nicht zulässig. Ein Verstoß gegen diese Festlegung erfolgt auf eigene Gefahr; es besteht dann kein schulischer Versicherungsschutz. - 3.6 WERTSACHEN
Wertgegenstände, Geldbeträge und persönliches Eigentum unterliegen der persönlichen Aufsicht eines jeden Lernenden. Die Schule haftet nicht für abhandengekommene Wertsachen oder Gegenstände. Fundgegenstände sind in der Schulverwaltung abzugeben. - 3.7 HAFTPFLICHT
Schäden an Einrichtungsgegenständen oder Räumen sind in der Schulverwaltung zu melden. Für schuldhaft verursachte Schäden leisten die Lernenden oder die Personen-sorgeberechtigten minderjähriger Lernender Schadenersatz. - 3.8 LEHRBÜCHER, LERNMITTEL UND UNTERRICHTSMATERIALIEN
Unentgeltlich zur Verfügung gestellte digitale Endgeräte, Taschenrechner, Lehrbücher und ähnliche Materialien bleiben Eigentum der Schule bzw. des Schulträgers und sind pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung des Schulbesuchs sind sie in einwandfreiem Zustand unverzüglich zurückzugeben. Taschenrechner und digitale Endgeräte werden bei Abgabe auf Funktionstüchtigkeit und das Zubehör auf Vollzähligkeit überprüft. Bei Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Verlust, Unvollständigkeit bzw. nicht erfolgter Rückgabe müssen die Lernenden bzw. deren Personensorgeberechtigten alle entstehenden Kosten übernehmen. - 3.9 WAFFEN- SOWIE DROGEN- UND ALKOHOLVERBOT, UMSETZUNG DES CANNABISGESETZES
Das Mitbringen und der Gebrauch von Waffen/waffenähnlichen Gegenständen sowie der Handel, Besitz und Konsum von Drogen/Rauschmitteln jeglicher Art (auch von Cannabisprodukten gleich in welcher Menge und Form) sind untersagt. Im gesamten Schulgebäude und -gelände sowie bei Schulveranstaltungen jeglicher Art besteht Alko-holverbot. Bei begründetem Verdacht bzw. bei Zuwiderhandlungen erfolgt eine Meldung an die Schulleitung. Diese wird über die weitere Verfahrensweise entscheiden. - 3.10 VERBOT KÖRPERLICHER GEWALT UND SEELISCHER VERLETZUNG
Die Ausübung jedweder körperlichen Gewalt und seelischer Verletzung ist verboten und wird geahndet. - 3.11 VERBOT VERFASSUNGSFEINDLICHER UND EXTREMISTISCHER ÄUẞERUNGEN
Verfassungsfeindliche Äußerungen, menschenverachtendes bzw. extremistisches Ver-halten, extremistische Artikulierungen jedweder Art wie auch das Tragen von men-schenverachtenden bzw. verfassungsfeindlichen Symbolen sind untersagt. Als extremis-tisch gelten, in entsprechender Anwendung des sächsischen Verfassungsschutzberichtes, insbesondere Rechtsextremismus, Linksextremismus und Islamismus. - 3.12 DATENSICHERHEIT/-SCHUTZ SOWIE FOTO- UND VIDEOVERBOT
Personenbezogene Daten sind nach den Bestimmungen der DSGVO und des Sächsischen Datenschutzgesetzes besonders geschützt. Das unbefugte Erheben, Nutzen, Weitergeben oder Verbreiten ist nicht zulässig. Fotografieren, Filmen und Erstellen von Tonaufnahmen im Schulhaus und auf dem Schulgelände sind grundsätzlich verboten. Ausnahmegenehmigungen (Foto oder Drehgenehmigungen) erteilt die Schulleitung. - 3.13 BESUCHER
Besucher haben sich in jedem Fall in der Schulverwaltung oder bei der Schulleitung zu melden. - 3.14 MITBRINGEN VON TIEREN
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. - 3.15 AUSHÄNGE IM SCHULHAUS
Aushänge im Schulhaus bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Schulleiter.
Anlagen
Ergänzt wird die Hausordnung durch die Anlagen 1-6. Inhaltlich sind sie Bestandteile der Hausordnung.
- Anlage 1: Unterrichts- und Pausenzeiten
- Anlage 2: Kurzfassung Notfallplan
- Anlage 3: Auszüge aus der Brandschutzordnung
- Anlage 4: Parken und Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art auf dem Schulgelände
Die Hausordnung wurde am 21.10.2025 durch die Schulkonferenz des BSZ 1 bestätigt.